Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Ausführungstermine
Die Ihnen zugesagten Termine sind verbindlich. Wir werden mit unserer Arbeit am vereinbarten Tage fertig sein. Nur wenn sich etwas Unerwartetes ereignet (Krankheit, höhere Gewalt, Streik pp.) oder wenn sich unser Auftrag inhaltlich (Nachaufträge) oder vom Umfang her (unvorhergesehener Arbeitsaufwand) ändert, kann es länger dauern. Stets gilt, dass wir ohne Verstreichenlassen einer angemessenen Nachfrist nicht in Verzug geraten.

§ 2 Muster/ Proben
Die Ihnen vorgelegten Muster und Proben geben nur einen ungefähren Anhalt über die Beschaffenheit des Materials. Die Eigenschaften des Musters stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

§ 3 Nachaufträge
Wir werden unser Bestes tun, um alle Ihre Wünsche – auch später auftretende – zu erfüllen. Jeden mündlich erteilten Nachauftrag werden wir Ihnen schriftlich bestätigen. Bei Missverständnissen bitten wir Sie, sich unverzüglich bei uns zu melden. Wenn Sie sich binnen einer Woche nicht bei uns gemeldet haben, gehen wir davon aus, dass wir Ihren Auftrag zutreffend wiedergegeben haben.

§ 4 Kostenanschlag
Für den Fall, dass der Vertrag zwischen uns nicht zustande kommt, nachdem wir Ihnen einen Kostenanschlag zugeleitet haben, berechnen wir für diesen Kostenanschlag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes. Sofern wir unserem Angebot Skizzen oder Berechnungen beigefügt haben, bleibt diese Arbeit unser geistiges Eigentum. Wir bitten Sie, dies nicht an Mitbewerber weiterzugeben. Sollte ein Mitbewerber auf der Grundlage unserer Skizzen oder Berechnungen den Auftrag bei Ihnen ausführen, berechnen wir eine pauschale Gebühr (Vertragsstrafe) in Höhe von 25 % des Auftragswertes. An unsere Angebotspreise sind wir sechs Wochen gebunden. Die jeweilige Stückzahl der angebotenen Menge gehört zum Preis. Bei Veränderungen der Stückzahl ist eine Nachkalkulation erforderlich.

§ 5 Subunternehmer
Um möglichst schnell Ihren Auftrag bearbeiten zu können, ist es bei größeren Aufträgen erforderlich, Unterstützung herbeizuholen oder Firmen anderer Gewerke (z.B. Tischler, Maler, pp.) zu beauftragen. Wir arbeiten nur mit Betrieben zusammen, von deren Kompetenz wir uns selbst überzeugt haben. Sollte dennoch etwas schiefgehen, treten wir Ihnen unsere Ansprüche gegen diese Unternehmen ab und helfen Ihnen so gut es geht, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie nehmen die Abtretung an. Weitere Ansprüche uns gegenüber sind deshalb – mit Ausnahme, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist – ausgeschlossen.

§ 6 Gefahrtragung / Abnahme
Das Risiko des zufälligen Unterganges des begonnenen Werkes tragen auch vor Abnahme Sie. Dabei ist es unerheblich, wo die Sache untergeht. In der Regel werden Sie mit uns nach Abschluss der Arbeiten unser Werk begutachten. Wir führen ggf. gemeinsam eine Funktionsprüfung durch. Sollte dies nicht erfolgen, bitten wir Sie, sich bei auftretenden Störungen unverzüglich bei uns zu melden. Sofern Sie sich nicht bei uns melden, ist das Werk eine Woche nach Erhalt der Rechnung abgenommen. Selbstverständlich werden wir im Rahmen der Gewährleistung später auftretende Störungen – gegebenenfalls im Rahmen eines Nachauftrages – beseitigen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gekauften Materialien bleiben bis zur Bezahlung unser Eigentum, auch dann, wenn wir das Material bei Ihnen eingebaut haben. Für den Fall, dass Sie sich in Verzug befinden, räumen Sie uns das Recht ein, Ihre Räumlichkeiten zu betreten und das von uns verbaute Material auszubauen. Wir sind dann nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand herzustellen und können für diese Ausbauarbeiten ein gesondertes Entgelt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftung / Gewährleistung
Wir werden bei der Durchführung unserer Arbeiten sehr sorgfältig vorgehen. Bei Schäden haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Schadenersatzpflicht umfasst nur den nach Ursache und Ablauf bei Geschäften der fraglichen Art typischerweise entstehenden Schaden. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Falle ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und den entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist auf den Ersatz des typisch, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Erkennbare Mängel zeigen Sie bitte binnen einer Woche ab Feststellung an. Die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten beginnt mit der Fertigstellung der Arbeiten, spätestens mit Erhalt der Rechnung zu laufen. Bitte beachten Sie, dass die von uns hergestellten Produkte Pflege benötigen. Dies gilt z. B. für Schlösser. Wir stehen nicht für Schäden ein, die durch sorgfältige Pflege und Wartung hätten vermieden werden können. In jedem Falle bleibt es unser oberstes Ziel, Sie als Kunden zufrieden zu stellen. Darum können Sie bei uns immer mit einem offenen Ohr rechnen, egal mit welchem Anliegen Sie sich an uns wenden.

§ 9 Zahlung
Sollten wir zur Ausführung Ihres Auftrages Material einkaufen müssen, das teurer als 250,00 EUR ist, so sind wir berechtigt, Ihnen für das Material vorab eine Rechnung zu legen. Ohne dass Sie die Rechnung bezahlt haben, geraten wir nicht in Verzug. Wir bitten Sie, unseren Lohn alsbald nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Wir vereinbaren, dass Sie 14 Tage nach Rechnungslegung mit der Zahlpflicht in Verzug geraten. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe vom 10 % zu verlangen. Darüber hinaus gilt der Eigentumsvorbehalt gem. § 7.

§ 10 Kündigung
Wir werden Sie mit unserer guten Arbeit überzeugen. Zu Ihrer Sicherheit vereinbaren wir dennoch, dass wir den Vertrag jederzeit kündigen können. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Regelungen gegenüber Verkäufern
Gegenüber unseren Vertragspartnern, bei denen wir Waren beziehen, gilt, dass wir entgegen den Bestimmungen des Handelskaufes nicht verpflichtet sind, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Ware zu prüfen und unverzüglich zu rügen, falls sich ein Mangel zeigt. Es gelten vielmehr die Bestimmungen der §§ 433 ff. BGB. Die Anzeige eines Mangels ist auch dann noch rechtzeitig, wenn die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nicht verstrichen sind. Die Merkmale der Muster, die Grundlage unseres Kaufes waren, gelten als zugesichert. Mit Gegenforderungen dürfen wir aufrechnen.

§ 12 Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist Hannover. Sollte dieser Vertrag in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Im Hinblick auf den unwirksamen Teil vereinbaren wir, schon jetzt in Verhandlungen einzutreten mit der Maßgabe, Regelungen zu treffen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommen.